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   OVG Sachsen, 26.01.2016 - 3 B 358/15   

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OVG Sachsen, 26.01.2016 - 3 B 358/15 (https://dejure.org/2016,2798)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 26.01.2016 - 3 B 358/15 (https://dejure.org/2016,2798)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 26. Januar 2016 - 3 B 358/15 (https://dejure.org/2016,2798)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Sachsen

    SächsPolG § 3 Abs. 1 und 2
    Obdachlosigkeit; Unterbringung; örtliche Zuständigkeit; Ort des gewöhnlichen Aufenthalts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einweisung eines Obdachlosen in eine menschenwürdige Unterkunft zur Abwehr der Gefahr für Gesundheit oder Leben; Pflicht der Behörde zur Verfügungstellung einer Wohnung bei unfreiwilliger Obdachlosigkeit eines Flüchtlings

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einweisung eines Obdachlosen in eine menschenwürdige Unterkunft zur Abwehr der Gefahr für Gesundheit oder Leben; Pflicht der Behörde zur Verfügungstellung einer Wohnung bei unfreiwilliger Obdachlosigkeit eines Flüchtlings

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.03.1992 - 9 B 3839/91

    Obdachlose; Unterbringung; Witterung; Übernachtung; Aufenthalt am Tage; Getrennte

    Auszug aus OVG Sachsen, 26.01.2016 - 3 B 358/15
    4 Wird jemand unfreiwillig obdachlos, so steht ihm aus Art. 2 Abs. 2 GG in der Regel ein Anspruch gegenüber der zuständigen Polizeibehörde zu, in eine Unterkunft eingewiesen zu werden (SächsOVG, a. a. O. Rn. 12; OVG NRW, Beschl. v. 4. März 1992, NVwZ 1993, 202; NdsOVG, Beschl. v. 27. März 1991, NVwZ 1992, 502).
  • OVG Sachsen, 30.07.2013 - 3 B 380/13

    Einstweiliger Rechtsschutz eines Obdachlosen gegen Einweisung in eine Wohnung

    Auszug aus OVG Sachsen, 26.01.2016 - 3 B 358/15
    Unfreiwillige Obdachlosigkeit ist geeignet, die Gesundheit oder gar das Leben desjenigen zu gefährden, der keine Unterkunft hat, und stellt damit eine Störung der öffentlichen Sicherheit dar (SächsOVG, Beschl. v. 30. Juli 2013 - 3 B 380/13 -, juris Rn. 10; Rachor, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, Kapitel E, Rn. 748 m. w. N.).
  • VGH Bayern, 09.10.2015 - 4 CE 15.2102

    Obdachlosigkeit; örtliche Zuständigkeit; Rechtsmissbrauch (verneint)

    Auszug aus OVG Sachsen, 26.01.2016 - 3 B 358/15
    5 Örtlich zuständig zur Abwehr der mit der Obdachlosigkeit verbundenen Gefahr für Leben und Gesundheit ist - anders als das Verwaltungsgericht meint - jedoch nicht die Gemeinde, in der diese Gefahr erstmals eingetreten ist, sondern die Gemeinde, in der diese Gefahr aktuell eingetreten ist (so wohl auch BayVGH, Beschl. v. 9. Oktober 2015 - 4 CE 15.2102 -, juris Rn. 2 m. w. N.).
  • OVG Niedersachsen, 27.03.1991 - 12 M 23/91

    Zuweisung von Wohnraum an Obdachlosen; Nichtseßhafte; Obdachlose; Ordnung,

    Auszug aus OVG Sachsen, 26.01.2016 - 3 B 358/15
    4 Wird jemand unfreiwillig obdachlos, so steht ihm aus Art. 2 Abs. 2 GG in der Regel ein Anspruch gegenüber der zuständigen Polizeibehörde zu, in eine Unterkunft eingewiesen zu werden (SächsOVG, a. a. O. Rn. 12; OVG NRW, Beschl. v. 4. März 1992, NVwZ 1993, 202; NdsOVG, Beschl. v. 27. März 1991, NVwZ 1992, 502).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.09.2019 - 1 S 1698/19

    Pflicht der Ortspolizeibehörde zum Einschreiten bei unfreiwilliger

    Die polizeiliche Aufgabe der Obdachlosenunterbringung ist von der sachlich zuständigen Ortspolizeibehörde (§§ 66 Abs. 2, 62 Abs. 4 PolG) wahrzunehmen, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Obdachlose tatsächlich aufhält und die Unterbringung begehrt (vgl. Senat, Beschl. v. 05.03.1996, a.a.O., und v. 16.01.1996, a.a.O., m.w.N.; BayVGH, Beschl. v. 14.08.2019 - 4 CE 19.1546 - juris, v. 04.04.2017 - 4 CE 17.615 - juris und v. 26.04.1995 - 4 CE 95.1023 - BayVBl. 1995, 729; SächsOVG, Beschl. v. 26.01.2016 - 3 B 358/15 - juris; HessVGH, Beschl. v. 05.02.2003 - 11 TG 3397/02 - NVwZ 2003, 1402 und v. 24.09.1991 - 11 TG 1481/91 - ESVGH 42, 158).

    Es muss diejenige Behörde handeln, in deren Zuständigkeitsbereich die dem polizeirechtlichen Schutz unterstellten Rechtsgüter aktuell gefährdet oder schon verletzt werden (vgl. BayVGH, Beschl. v. 04.04.2017, a.a.O., und v. 26.04.1995, a.a.O., m.w.N.; HessVGH, Beschl. v. 05.02.2003, a.a.O.) und wo der Gefahr auch in aller Regel am effektivsten begegnet werden kann (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 26.01.2016, a.a.O.).

    Dass ein Betroffener dadurch darauf Einfluss nehmen kann, wo er obdachlosenrechtlich unterzubringen ist, ist im Hinblick auf das in Art. 11 Abs. 1 GG verbürgte Grundrecht auf Freizügigkeit grundsätzlich - bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs - hinzunehmen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 14.08.2019, a.a.O., v. 27.10.2017 - 4 CE 17.663 - BayVBl. 2018, 559 und v. 21.09.2006 - 4 CE 06.25465 - BayVBl. 2007, 439; SächsOVG, Beschl. v. 26.01.2016, a.a.O.; Schl.-Holst. VG, Beschl. v. 30.03.2017 - 3 B 42/17 - juris).

  • VG Berlin, 01.03.2017 - 23 L 144.17

    Zuweisung einer geeigneten Unterkunft wegen unfreiwilliger Obdachlosigkeit;

    Unfreiwillige Obdachlosigkeit stellt eine Störung der öffentlichen Sicherheit dar (vgl. hierzu OVG Bremen, Beschluss vom 7. Februar 2013 - 1 B 1/13 -, juris Rn. 16; OVG Sachsen, Beschluss vom 26. Januar 2016 - 3 B 358/15 -, juris Rn. 3 m.w.N.), zu deren Abwendung der Antragsgegner verpflichtet ist.
  • VGH Bayern, 14.08.2019 - 4 CE 19.1546

    Örtliche Zuständigkeit für Obdachlosenunterbringung

    Diese Grundsätze liegen entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht nur der von ihm zitierten außerbayerischen Rechtsprechung zum Obdachlosenrecht (VGH BW, B.v. 16.1.1996 - 1 S 3042/95 - NVwZ-RR 1996, 43; HessVGH, B.v. 5.2.2003 - 11 TG 3397/02 - NVwZ 2003, 1402; SächsOVG, B.v. 26.1.2016 - 3 B 358/15 - juris Rn. 5; vgl. auch Ruder, NVwZ 2012, 1283/1285; ders., VBlBW 2017, 1/5), sondern - bei richtigem Verständnis - auch der bisherigen Rechtsprechung des Senats zugrunde.
  • VG Neustadt, 19.08.2019 - 5 L 864/19

    Annahme von Obdachlosigkeit; Zuständigkeit der Ortspolizeibehörde;

    Unfreiwillige Obdachlosigkeit stellt eine Störung der öffentlichen Sicherheit dar (vgl. hierzu VG Neustadt/Weinstraße), Beschluss vom 07. August 2017 - 5 L 881/17.NW -, Rn. 17, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 7. Februar 2013 - 1 B 1/13 -, juris Rn. 16; OVG Sachsen, Beschluss vom 26. Januar 2016 - 3 B 358/15 -, juris Rn. 3 m.w.N.), zu deren Abwendung die Antragsgegnerin verpflichtet ist.
  • VG Neustadt, 01.10.2021 - 5 L 979/21

    Unterbringung einer obdachlosen Person, von der aufgrund einer psychischen

    Unfreiwillige Obdachlosigkeit stellt eine Störung der öffentlichen Sicherheit dar (vgl. hierzu VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 07. August 2017 - 5 L 881/17.NW -, Rn. 17 , juris; OVG Bremen, Beschluss vom 7. Februar 2013 - 1 B 1/13 -, juris Rn. 16; OVG Sachsen, Beschluss vom 26. Januar 2016 - 3 B 358/15 -, juris Rn. 3 m.w.N.), zu deren Abwendung die Antragsgegnerin verpflichtet ist.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.04.2020 - 6 K 10.20

    Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz durch den Einzelrichter;

    Die Nichtanwendung des § 188 Satz 2 VwGO auf Streitigkeiten dieser Art entspricht der ständigen Spruchpraxis des mit dem Rechtsgebiet in der Sache befassten Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, der von einem Hinweis auf § 188 Satz 2 VwGO absieht sowie einen Streitwert festsetzt und damit zu verstehen gibt, dass er eine Gerichtskostenfreiheit verneint (vgl. nur Beschluss vom 11. Dezember 2019 - OVG 1 S 101.19 - juris; Beschluss vom 7. August 2015 - OVG 1 S 82.15 -), und der Rechtsprechung anderer Obergerichte (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. November 2019 - 1 S 2192/19 - juris, und Beschluss vom 21. Juni 2012 - 1 S 866/12 - juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 11. November 2019 - 4 CE 19.1344 - juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 26. Januar 2016 - 3 B 358/15 - juris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 1. Dezember 2015 - 11 ME 230/15 - juris) sowie schließlich der Spruchpraxis der in der Sache zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichts (vgl. neben der hier in Rede stehenden Ausgangsentscheidung zuletzt Beschluss vom 6. Januar 2020 - VG 23 L 697.19 -).
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